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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 112 SGB XIV – Sachliche Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Sachlich zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden. Die Zuständigkeit kann auf gemeinsame Behörden oder auf andere Träger übertragen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 112 SGB XIV verweisen

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