Sachlich zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden. Die Zuständigkeit kann auf gemeinsame Behörden oder auf andere Träger übertragen werden.
SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
§ 112 SGB XIV – Sachliche Zuständigkeit
Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 112 SGB XIV verweisen
- § 113 SGB XIV – Örtliche Zuständigkeit
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