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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 111 SGB XIV – Träger der Sozialen Entschädigung

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Träger der Sozialen Entschädigung sind die Länder.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 111 SGB XIV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 111 SGB XIV? Zitiere den Wortlaut.“

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