Träger der Sozialen Entschädigung sind die Länder.
SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
§ 111 SGB XIV – Träger der Sozialen Entschädigung
Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.
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„Was regelt § 111 SGB XIV? Zitiere den Wortlaut.“