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Zitierfest

SGB XII · Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

§ 128c SGB XII – Art und Höhe der Bedarfe

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind

  • 1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,
  • 2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe,
  • 3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,
  • 4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach
  • a) Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • b) Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • c) Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden,
  • d) Beiträge, die auf Grund des Beitragszuschlags nach dem Fünften Buch gezahlt werden,
  • e) Beiträgen für eine private Krankenversicherung,
  • f) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,
  • g) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,
  • 5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach
  • a) Beiträgen für die Altersvorsorge,
  • b) Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,
  • 6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach
  • a) Schulausflügen,
  • b) mehrtägigen Klassenfahrten,
  • c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
  • d) Schulbeförderung,
  • e) Lernförderung,
  • f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,
  • 7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,
  • a) die in einer Wohnung
  • aa) allein leben,
  • bb) mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben,
  • cc) mit Verwandten ersten und zweiten Grades zusammenleben,
  • dd) in einer Wohngemeinschaft leben,
  • b) die in einer stationären Einrichtung oder in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten
  • aa) allein leben,
  • bb) mit einer oder mehreren Personen zusammenleben,
  • 8. Brutto- und Nettobedarf,
  • 9. Darlehen getrennt nach
  • a) Darlehen nach § 37 Absatz 1 und
  • b) Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 128c SGB XII im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 128c SGB XII? Zitiere den Wortlaut.“

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