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Zitierfest

SGB XII · Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

§ 128d SGB XII – Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach

  • 1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • 2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • 3. Renten wegen Erwerbsminderung,
  • 4. Versorgungsbezüge,
  • 5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,
  • 6. Renten aus privater Vorsorge,
  • 7. Vermögenseinkünfte,
  • 8. Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch,
  • 9. Erwerbseinkommen,
  • 10. übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,
  • 11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,
  • 12. Einkünfte nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,
  • 13. sonstige Einkünfte.

(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.

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„Was regelt § 128d SGB XII? Zitiere den Wortlaut.“

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