(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach
- 1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 3. Renten wegen Erwerbsminderung,
- 4. Versorgungsbezüge,
- 5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,
- 6. Renten aus privater Vorsorge,
- 7. Vermögenseinkünfte,
- 8. Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch,
- 9. Erwerbseinkommen,
- 10. übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,
- 11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,
- 12. Einkünfte nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,
- 13. sonstige Einkünfte.
(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.