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Zitierfest

SGB XII · Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

§ 128b SGB XII – Persönliche Merkmale

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 1 sind

  • 1. Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Bundesland,
  • 2. Geburtsmonat, Wohngemeinde und Gemeindeteil, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status,
  • 3. Leistungsbezug in und außerhalb von Einrichtungen, bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen zusätzlich die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, bei Leistungsberechtigten in Einrichtungen die Art der Unterbringung,
  • 4. Träger der Leistung,
  • 5. Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr sowie Ursache der Leistungsgewährung, Ende des Leistungsbezugs nach Monat und Jahr sowie Grund für die Einstellung der Leistung,
  • 6. Dauer des Leistungsbezugs in Monaten,
  • 7. gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel,
  • 8. Bezug eines Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) nach § 76g des Sechsten Buches.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 128b SGB XII im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 128b SGB XII? Zitiere den Wortlaut.“

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