Erleiden vorübergehend für ein landwirtschaftliches Unternehmen Tätige einen Versicherungsfall und ist für ihre hauptberufliche Tätigkeit ein anderer Unfallversicherungsträger als die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig, erstattet dieser der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Leistungen, die über das hinausgehen, was mit gleichen Arbeiten dauernd in der Landwirtschaft Beschäftigte zu beanspruchen haben.
SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
§ 175 SGB VII – Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Rechtsprechung zu § 175 SGB VII
Eine Entscheidung zitiert § 175 SGB VII.
BSG, Urt. v. 23.07.2015 – B 2 U 15/14 R · 2. Senat
Leitsatz: Der Lastenausgleichsanspruch einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gegen einen anderen Unfallversicherungsträger unterliegt nicht der gesetzlichen Ausschlussfrist für Erstattungsansprüche der Leistungsträger.