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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 174 SGB VII – Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) In den Fällen des § 134 kann der für die Entschädigung zuständige Unfallversicherungsträger von den anderen einen Ausgleich verlangen.

(2) Die Höhe des Ausgleichs nach Absatz 1 richtet sich nach dem Verhältnis der Dauer der gefährdenden Tätigkeit in dem jeweiligen Unternehmen zur Dauer aller gefährdenden Tätigkeiten.

(3) Die Unfallversicherungsträger regeln das Nähere durch Vereinbarung; sie können dabei einen von Absatz 2 abweichenden Verteilungsmaßstab wählen, einen pauschalierten Ausgleich vorsehen oder von einem Ausgleich absehen.

Rechtsprechung zu § 174 SGB VII

Eine Entscheidung zitiert § 174 SGB VII.

  • BSG, Urt. v. 23.07.2015 – B 2 U 15/14 R · 2. Senat

    Leitsatz: Der Lastenausgleichsanspruch einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gegen einen anderen Unfallversicherungsträger unterliegt nicht der gesetzlichen Ausschlussfrist für Erstattungsansprüche der Leistungsträger.

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