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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 17 SGB VII – Überwachung und Beratung

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Unfallversicherungsträger haben die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten.

(2) Soweit in einem Unternehmen Versicherte tätig sind, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, kann auch dieser die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe überwachen. Beide Unfallversicherungsträger sollen, wenn nicht sachliche Gründe entgegenstehen, die Überwachung und Beratung abstimmen und sich mit deren Wahrnehmung auf einen Unfallversicherungsträger verständigen.

(3) Erwachsen dem Unfallversicherungsträger durch Pflichtversäumnis eines Unternehmers bare Auslagen für die Überwachung seines Unternehmens, so kann der Vorstand dem Unternehmer diese Kosten auferlegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 SGB VII verweisen

  • § 18 SGB VII – Aufsichtspersonen
  • § 21 ArbSchG – Zuständige Behörden, Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung

Rechtsprechung zu § 17 SGB VII

2 Entscheidungen zitieren § 17 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 09.12.2025 – B 2 U 15/23 R · 2. Senat

    Gesetzliche Unfallversicherung - Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für Unternehmen - Überweisungsantrag - monostrukturelles Zeitarbeitsunternehmen - Spezialisierung auf Luftfahrtindustrie - keine strukturell prägende Unternehmensumwandlung - administrativer Unternehmenszweck - …

  • BSG, Urt. v. 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützter Betriebsweg scheidet aus, wenn bei einer häuslichen Arbeitsstätte (Home-Office) ein Weg innerhalb des Wohngebäudes zurückgelegt wird, um einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (hier: Trinken) nachzugehen (Abgrenzung zu BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R = BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr 21). 2. Darin liegt keine verfassungswidrige …

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