Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 16 SGB VII – Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungsträger und für ausländische Unternehmen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungsträgers gelten auch, soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.

(2) Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungsträgers gelten auch für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören.

Rechtsprechung zu § 16 SGB VII

Eine Entscheidung zitiert § 16 SGB VII.

  • BSG, Urt. v. 09.12.2025 – B 2 U 15/23 R · 2. Senat

    Gesetzliche Unfallversicherung - Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für Unternehmen - Überweisungsantrag - monostrukturelles Zeitarbeitsunternehmen - Spezialisierung auf Luftfahrtindustrie - keine strukturell prägende Unternehmensumwandlung - administrativer Unternehmenszweck - …

Weitere Entscheidungen zu § 16 SGB VII suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 16 SGB VII nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 16 SGB VII? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten