Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig.
SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
§ 132 SGB VII – Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Rechtsprechung zu § 132 SGB VII
Eine Entscheidung zitiert § 132 SGB VII.
LSG Bayern, Urt. v. 13.08.2025 – L 9 U 334/15 · 9. Senat
Leitsatz: 1. Die beklagte Berufsgenossenschaft ist der zuständige Unfallversicherungsträger für den vom Kläger erlittenen Wegeunfall, weil dieser zum Unfallzeitpunkt Bediensteter der Beklagten war. (Rn. 125 – 129) 2. In der gesetzlichen Unfallversicherung bedarf die Feststellung des Erstschadens (hier des primären Hirnschadens) des Vollbeweises. Wenn nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur …
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 132 SGB VII nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 132 SGB VII? Zitiere den Wortlaut.“