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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 132 SGB VII – Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig.

Rechtsprechung zu § 132 SGB VII

Eine Entscheidung zitiert § 132 SGB VII.

  • LSG Bayern, Urt. v. 13.08.2025 – L 9 U 334/15 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Die beklagte Berufsgenossenschaft ist der zuständige Unfallversicherungsträger für den vom Kläger erlittenen Wegeunfall, weil dieser zum Unfallzeitpunkt Bediensteter der Beklagten war. (Rn. 125 – 129) 2. In der gesetzlichen Unfallversicherung bedarf die Feststellung des Erstschadens (hier des primären Hirnschadens) des Vollbeweises. Wenn nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur …

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