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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 133 SGB VII – Zuständigkeit für Versicherte

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Sofern in diesem Abschnitt keine abweichenden Regelungen getroffen sind, bestimmt sich die Zuständigkeit für Versicherte nach der Zuständigkeit für das Unternehmen, für das die Versicherten tätig sind oder zu dem sie in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen.

(2) Werden Versicherte einem Unternehmen von einem anderen Unternehmen überlassen, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Versicherten nach der Zuständigkeit für das überlassende Unternehmen, sofern dieses zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist.

Rechtsprechung zu § 133 SGB VII

6 Entscheidungen zitieren § 133 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 27.03.2012 – B 2 U 5/11 R · 2. Senat

    (Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Beschäftigungsverhältnis gem § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 - forstwirtschaftliche Tätigkeit gem § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a oder Nr 5 Buchst b SGB 7 - Wie-Beschäftigung - verwandtschaftliches Verhältnis - Mithilfe im Haushalt - landwirtschaftliches …

  • BSG, Urt. v. 26.06.2014 – B 2 U 12/13 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Landwirtschaftlichen Unternehmern wird eine Beitragsermäßigung in der gesetzlichen Unfallversicherung bewilligt, wenn für sie Personen tätig werden, die als Beschäftigte eines anderen Unternehmens (bereits) bei einem anderen Unfallversicherungsträger versichert sind. Diese Arbeitskräfte müssen nicht direkte Beschäftigte des landwirtschaftlichen Unternehmers sein (teilweise Korrektur von BSG …
  • BSG, Urt. v. 18.09.2012 – B 2 U 20/11 R · 2. Senat

    Leitsatz: Nach dem Schutzzweck der freiwilligen Unternehmerversicherung soll versichert sein, was objektiv zur Erfüllung der Aufgaben der angezeigten Unternehmertätigkeit getan wird. Eine Verrichtung erfüllt den Tatbestand der freiwilligen Versicherung, wenn der Versicherte durch sie eigene Unternehmeraufgaben erfüllt.
  • BSG, Urt. v. 25.03.2025 – B 2 U 3/23 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Personen, die sich ehrenamtlich in der allgemeinen Jugendhilfe engagieren, können in der Wohlfahrtspflege tätig und deshalb in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sein. 2. Der Unfallversicherungsschutz ist nicht auf die ehrenamtliche Betreuung spezifisch gefährdeter oder besonders schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher begrenzt.
  • BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 141/13 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines - auf Grund eines wirksamen Vertrags - entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als …
  • BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 47/13 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des …

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