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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 131 SGB VII – Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. § 129 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

  • 1. Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben, welche über den örtlichen Verkehr hinausreicht,
  • 2. landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als fünf Hektar, Friedhöfe sowie Nebenunternehmen des Wein-, Garten- und Tabakbaus und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 Hektar. Die Unfallversicherungsträger können eine abweichende Vereinbarung für bestimmte Arten von Nebenunternehmen oder für bestimmte in ihnen beschäftigte Versichertengruppen treffen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 131 SGB VII verweisen

  • § 129 SGB VII – Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
  • § 136 SGB VII – Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers

Rechtsprechung zu § 131 SGB VII

3 Entscheidungen zitieren § 131 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 15.11.2016 – B 2 U 19/15 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Überweisung eines Unternehmens in die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. 2. Rechtlich selbstständige Unternehmensbestandteile gehören in der Regel nicht dem Hauptunternehmen an.
  • BAG, Urt. v. 07.12.2016 – 4 AZR 322/14 · 4. Senat

    Geltung des BLTV GaLaBau Ost iVm. BRTV GaLaBau: "Unterliegen" des Betriebs der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft

  • BSG, Urt. v. 27.06.2012 – B 12 KR 18/10 R · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Beruht ein landwirtschaftliches Unternehmen (auch) auf Bodenbewirtschaftung und erreicht es die Mindestgröße, so tritt Versicherungspflicht des Unternehmers in der Krankenversicherung der Landwirte ein, unabhängig davon, wie die Einnahmen aus dem Unternehmen steuerrechtlich bewertet werden oder ob etwa der Bodenbewirtschaftung innerhalb des Gesamtunternehmens nur eine untergeordnete …

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