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Zitierfest

SGB V · Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

§ 205 SGB V – Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden

  • 1. Beginn und Höhe der Rente,
  • 2. Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie
  • 3. Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 205 SGB V im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 205 SGB V? Zitiere den Wortlaut.“

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