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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 28l SGB IV – Vergütung

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Die Einzugsstellen, die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erhalten für

  • 1. die Geltendmachung der Beitragsansprüche,
  • 2. den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die Abrechnung und die Abstimmung der Beiträge,
  • 3. die Prüfung bei den Arbeitgebern,
  • 4. die Durchführung der Meldeverfahren,
  • 5. die Ausstellung der Versicherungsnummernachweise,
  • 6. die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens, soweit es über die Verfahren nach den Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversicherung betrifft und
  • 7. die Beratung der Arbeitgeber zu versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Fragen

eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten werden, dies gilt entsprechend für die Künstlersozialkasse. Die Höhe und die Verteilung der Vergütung werden durch Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse geregelt; vor dem Abschluss und vor Änderungen der Vereinbarung ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau anzuhören. In der Vereinbarung ist auch für den Fall, dass eine Einzugsstelle ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch erhebliche Beitragsrückstände entstehen, festzulegen, dass sich die Vergütung für diesen Zeitraum angemessen mindert. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird ermächtigt, die ihr von den Krankenkassen nach Satz 1 zustehende Vergütung mit den nach § 28k Absatz 2 Satz 1 an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträgen zur Krankenversicherung für geringfügige Beschäftigungen aufzurechnen.

(1a) (weggefallen)

(2) Soweit die Einzugsstellen bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit geregelt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28l SGB IV verweisen

  • § 28q SGB IV – Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung
  • Anhang EV SGB IV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1046) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
  • § 253 SGB V – Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
  • § 174 SGB VI – Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen

Rechtsprechung zu § 28l SGB IV

Eine Entscheidung zitiert § 28l SGB IV.

  • BSG, Urt. v. 29.03.2022 – B 12 KR 7/20 R · 12. Senat

    Leitsatz: Die Einzugsstelle hat zu einem Vergleich über rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge ersetzende Schadensersatzforderungen das Einvernehmen der beteiligten Rentenversicherungsträger einzuholen.

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