Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB III · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

§ 168 SGB III – Vorschuss

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn

  • 1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
  • 2. das Arbeitsverhältnis beendet ist und
  • 3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.

Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten,

  • 1. wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder
  • 2. soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 168 SGB III im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 168 SGB III? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten