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Zitierfest

SGB II · Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 66a SGB II – Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

§ 66 findet entsprechende Anwendung beim Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum 1. Januar 2025.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 66a SGB II im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 66a SGB II? Zitiere den Wortlaut.“

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