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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 32 SGB I – Verbot nachteiliger Vereinbarungen

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig.

Rechtsprechung zu § 32 SGB I

16 Entscheidungen zitieren § 32 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 06.12.2018 – B 8 SO 9/18 R · 8. Senat

    Leitsatz: Vertraglich zwischen einer Einrichtung und einem behinderten Menschen vereinbarte Zusatzentgelte wegen eines besonderen Betreuungsbedarfs ("Systemsprenger"), die über die zwischen Sozialhilfeträger und Einrichtungsträger vereinbarte Vergütung hinausgehen, sind unwirksam.
  • BSG, Urt. v. 03.07.2012 – B 1 KR 6/11 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Stirbt ein Versicherter in der Zeit ab dem 2.1.2002, gehen seine Kostenerstattungsansprüche bei Systemmangel vorrangig auf Sonderrechtsnachfolger über (Bestätigung von BSG vom 26.9.2006 - B 1 KR 1/06 R = BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr 5). 2. Ärztliche Aufklärungsmängel erweitern nicht den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • BSG, Urt. v. 02.02.2012 – B 8 SO 5/10 R · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Die Bindung des Sozialhilfeträgers an Entscheidungen der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ersetzt nicht die daneben erforderliche Kenntnis von den Leistungsvoraussetzungen, die ihrerseits nicht das jeweilige Ausmaß der Pflegebedürftigkeit umfassen muss. 2. Zur Anwendung des § 48 SGB 10 bei Änderungen des sozialhilferechtlichen Bedarfs.
  • BSG, Beschl. v. 31.01.2023 – B 12 SF 1/22 R · 12. Senat

    Leitsatz: Für den Anspruch Beschäftigter gegen ihren Arbeitgeber auf Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung sowie für den Anspruch von der Rentenversicherungspflicht befreiter Beschäftigter auf Zuschuss zur berufsständischen Versorgungseinrichtung ist jeweils der Sozialrechtsweg gegeben.
  • BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Werden die Konditionen der entgeltlichen Erbringung verschiedener konkreter Tätigkeiten für einen anderen durch einen Rahmenvertrag zwischen den Beteiligten eines Rechtsverhältnisses in der Weise geregelt, dass die Hauptleistungspflichten erst jeweils mit Übernahme der Einzeltätigkeit entstehen, kommt es für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit regelmäßig entscheidend auf die …
  • BSG, Urt. v. 20.07.2023 – B 12 BA 1/23 R · 12. Senat

    Leitsatz: Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist.

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