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Zitierfest

SchwarzArbG · Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

§ 14 SchwarzArbG – Ermittlungsbefugnisse

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Behörden der Zollverwaltung haben bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Ihre Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. In den Dienst der Zollverwaltung übergeleitete Angestellte nehmen die Befugnisse nach Satz 1 wahr und sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, wenn sie

  • 1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,
  • 2. am 31. Dezember 2003 im Dienst der Bundesanstalt für Arbeit gestanden haben und
  • 3. dort mindestens zwei Jahre lang zur Bekämpfung der Schwarzarbeit oder der illegalen Beschäftigung eingesetzt waren.

(2) Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung können die Behörden der Zollverwaltung, die Polizeibehörden und die Landesfinanzbehörden in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft gemeinsame Ermittlungsgruppen bilden.

(3) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen bei der Verfolgung von Straftaten nach Absatz 1 erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b der Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künftige Strafverfahren durchführen.

(4) § 5 Absatz 3 gilt im Ermittlungsverfahren entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 SchwarzArbG verweisen

  • § 14a SchwarzArbG – Selbstständige Durchführung von Ermittlungsverfahren
  • § 26 SchwarzArbG – Operatives Informations- und Datenanalysesystem; Verordnungsermächtigung
  • § 17a AÜG – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
  • § 32 BKAG – Unterrichtung der Zentralstelle
  • § 15 MiLoG – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers

Rechtsprechung zu § 14 SchwarzArbG

Eine Entscheidung zitiert § 14 SchwarzArbG.

  • BFH, Beschl. v. 19.02.2024 – VII B 40/23 (AdV) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Der Sinn und Zweck einer Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) besteht darin, etwaige Verstöße hiergegen aufzudecken. 2. NV: Die Zollbehörden müssen die Möglichkeit haben, durch die Prüfung überhaupt erst einmal festzustellen, ob es sich bei dem fraglichen Betrieb um einen Betrieb der …

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