Die Angemessenheit der Höhe der Zuschüsse nach § 122 Absatz 1 wird im Jahr 2028 überprüft. Hierzu berichtet das für Bildung zuständige Ministerium dem Landtag in den Jahren 2026 und 2028 über die Entwicklung der nach § 121 zu berechnenden Schülerkostensätze.
SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007
§ 150 SchulG SH – Übergangsbestimmung für die Zuschüsse an Ersatzschulen
Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.
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