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Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 151 SchulG SH – Übergangsbestimmung für die Berücksichtigung von Investitionskosten im Schullastenausgleich

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

Abweichend von § 111 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 ist bei der Berechnung der Schulkostenbeiträge in den Jahren 2023 und 2024 eine Pauschale für Investitionskosten in Höhe von 475 Euro zu berücksichtigen.