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Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 122 SchulG SH – Höhe des Zuschusses

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

(1) Von den Schülerkostensätzen sind für die Berechnung des Zuschusses bei

  • 1. den Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ 100%,
  • 2. den sonstigen Förderzentren 90%,
  • 3. den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen 80 %,

zu berücksichtigen.

Wird an einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule eine Schülerin oder ein Schüler mit einem von der Schulaufsichtsbehörde festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf beschult, sind abweichend von Satz 1 Nummer 3 und 4 für die Berechnung des Zuschusses von den Schülerkostensätzen bei einem Förderbedarf mit dem Schwerpunkt „Geistige Entwicklung“ 100% und bei weiteren Förderschwerpunkten 90% zu berücksichtigen.

(2) Für den Zuschlag nach § 121 Absatz 6 sind von den maßgeblichen Kosten bei Schülerinnen und Schülern mit

  • 1. dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ 100%,
  • 2. weiteren Förderschwerpunkten 90%

zu berücksichtigen.

(3) Ist eine Schule in freier Trägerschaft nicht mit einer Schulart im öffentlichen Schulwesen vergleichbar, wird sie unter Berücksichtigung ihres Bildungsangebots einer bestehenden Schulart zugeordnet. Für die Berechnung der Zuschüsse an die Freien Waldorfschulen wird

  • 1. für die Jahrgangsstufen eins bis vier der Schülerkostensatz der Grundschulen und
  • 2. für die Jahrgangsstufen fünf bis dreizehn der Schülerkostensatz der Gemeinschaftsschulen

zugrunde gelegt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 122 SchulG SH verweisen

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