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Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 123 SchulG SH – Bewilligungsbescheid

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

(1) Das für Bildung zuständige Ministerium erlässt nach Prüfung der Unterlagen jeweils einen Bewilligungsbescheid. Im Bewilligungszeitraum können monatliche Teilbeträge gezahlt werden. Die erstmalige Gewährung eines Zuschusses bedarf eines Antrages des Schulträgers.

(2) Die Schulträger haben die Zuschüsse wirtschaftlich einzusetzen. Eine örtliche Prüfung der Schule durch die Bewilligungsbehörde oder den Landesrechnungshof bleibt vorbehalten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 123 SchulG SH verweisen

  • § 123a SchulG SH – Zuschuss für Einrichtungen der Lehrkräftebildung für Ersatzschulen und bei zusätzlichen Bildungsgängen