Das Land stellt die Stellen der Lehrkräfte und die Mittel für deren persönliche Kosten zur Verfügung. Hat das Land Ansprüche Dritter auszugleichen, die durch die Tätigkeit der Lehrkräfte im Rahmen der Angebote des RBZ in der beruflichen Weiterbildung begründet sind, haftet hierfür im Innenverhältnis das RBZ.
SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007
§ 102 SchulG SH – Mittel des Landes
Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.
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