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Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 103 SchulG SH – Organisation

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

Der Anstaltsträger regelt die innere Organisation des RBZ durch eine Satzung. Die Satzung enthält Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Aufgaben, die Organe und etwaige gesetzlich nicht vorgesehene Konferenzen des RBZ sowie deren Befugnisse, die Möglichkeit der Stellvertretung und der Übertragung von Aufgaben auf Dritte. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

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