Das RBZ erfüllt den staatlichen Bildungsauftrag der berufsbildenden Schulen nach den §§ 4, 7 und 88 bis 93. Darüber hinaus kann das RBZ im Rahmen zusätzlich erwirtschafteter eigener Mittel weitere, in diesem Gesetz nicht vorgesehene Angebote der beruflichen Weiterbildung in Abstimmung mit den örtlichen Weiterbildungsverbünden entwickeln und vorhalten.
SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007
§ 101 SchulG SH – Aufgaben
Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.
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