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Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 86 SchulG RP – Genehmigung von Baumaßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

(1) Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulgebäuden und Schulanlagen (Schulbauten) bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde; ausgenommen sind Baumaßnahmen, die sich auf die Verwendung nicht erheblich auswirken. Die Schulträger legen rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen den Bauplanentwurf mit Kostenvoranschlag, Erläuterungsbericht, Raumprogramm und Finanzierungsplan vor.

(2) Baumaßnahmen, die keiner Genehmigung bedürfen, sind im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter durchzuführen.

(3) Die Planung von Baumaßnahmen erfolgt in den Fällen des § 78 im Einvernehmen mit der Gebietskörperschaft, die zur Erstattung verpflichtet ist. § 78 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 86 SchulG RP verweisen

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