Eltern der Schülerinnen und Schüler, die eine Ganztagsschule besuchen, können an den Aufwendungen nach § 75 Abs. 2 Nr. 5 sozial angemessen beteiligt werden; Entsprechendes gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler.
SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004
§ 85 SchulG RP – Beteiligung an Verpflegungskosten
Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.
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