(1) Das Land stellt den Personal- und Sachbedarf bereit von
- 1. Aufbaugymnasien, Abendgymnasien und Kollegs,
- 2. landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen,
- 3. Fachschulen, Förderschulen sowie Gymnasien, bei denen wegen des besonderen Bildungsangebots und des überregionalen Einzugsbereiches ein kommunaler Schulträger nicht geeignet ist.
(2) Das Land stellt den Personal- und Sachbedarf der staatlichen Studienseminare für die Ausbildung der Lehrkräfte bereit.
(3) § 82 gilt entsprechend.