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Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 83 SchulG RP – Besondere staatliche Schulen, Studienseminare

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

(1) Das Land stellt den Personal- und Sachbedarf bereit von

  • 1. Aufbaugymnasien, Abendgymnasien und Kollegs,
  • 2. landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen,
  • 3. Fachschulen, Förderschulen sowie Gymnasien, bei denen wegen des besonderen Bildungsangebots und des überregionalen Einzugsbereiches ein kommunaler Schulträger nicht geeignet ist.

(2) Das Land stellt den Personal- und Sachbedarf der staatlichen Studienseminare für die Ausbildung der Lehrkräfte bereit.

(3) § 82 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 83 SchulG RP verweisen

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