Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 77 SchulG RP – Schulträgerschaft bei Schulzentren

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

(1) Schulträger der Schulen eines Schulzentrums (§ 15) ist die Gebietskörperschaft (kreisfreie Stadt oder Landkreis), in deren Gebiet das Schulzentrum liegt. Die Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde oder große kreisangehörige Stadt kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums Schulträger sein, wenn das Schulzentrum nur Schulen, für die sie nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als Schulträger vorgesehen ist, oder ein Gymnasium, dessen Schülerinnen und Schüler überwiegend in ihrem Gebiet wohnen, umfasst.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schulen nach § 83 Abs. 1.

Verweise

Vorschriften, die auf § 77 SchulG RP verweisen