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Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 8 SchulG RP – Schuljahr

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

(1) Das Schuljahr beginnt an allen Schulen am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres; das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung für einzelne Schularten und Schulformen abweichende Regelungen treffen, soweit es deren Aufgabenstellung erfordert.

(2) Die Dauer und zeitliche Verteilung der Ferien und die wöchentlichen Unterrichtstage regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 SchulG RP verweisen

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