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Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 7 SchulG RP – Dauer des Schulbesuchs

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

Die Schule ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes in der Regel für die Dauer von zwölf Schuljahren zu besuchen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 SchulG RP nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 SchulG RP? Zitiere den Wortlaut.“

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