Schülerinnen und Schüler können, wenn es für den Besuch einer Förderschule erforderlich ist, mit Zustimmung der Eltern und nach Anhörung des Jugendamtes in Heimen, in teilstationären Einrichtungen oder in Familienpflege untergebracht werden. § 1631 b des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. Die Schulbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugend- oder Sozialhilfeträger.
SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004
§ 63 SchulG RP – Unterbringung in Heimen
Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 63 SchulG RP verweisen
- § 60 SchulG RP – Befreiung vom Schulbesuch
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