Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 63 SchulG RP – Unterbringung in Heimen

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

Schülerinnen und Schüler können, wenn es für den Besuch einer Förderschule erforderlich ist, mit Zustimmung der Eltern und nach Anhörung des Jugendamtes in Heimen, in teilstationären Einrichtungen oder in Familienpflege untergebracht werden. § 1631 b des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. Die Schulbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugend- oder Sozialhilfeträger.

Verweise

Vorschriften, die auf § 63 SchulG RP verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 63 SchulG RP nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 63 SchulG RP? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten