Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 60 SchulG RP – Befreiung vom Schulbesuch

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

(1) Vom Besuch einer Schule ist befreit,

  • 1. wem der Schulweg zu der für ihn geeigneten Förderschule oder geeigneten anderen Schule nach § 59 Abs. 4 unzumutbar ist, solange eine Unterbringung nach § 63 nicht möglich ist,
  • 2. eine Schülerin vor und nach der Entbindung entsprechend den im Mutterschutzgesetz bestimmten Fristen; auf Antrag kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Befreiung auf vier Monate vor und drei Monate nach der Entbindung ausdehnen.

(2) Vom Besuch einer Schule ist ferner befreit, wer

  • 1. ein mindestens zweijähriges Berufsausbildungsverhältnis erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein erneutes Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
  • 2. die Berufsfachschule I oder die Berufsfachschule II erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
  • 3. das 10. Schuljahr einer Realschule plus, Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
  • 4. nach Feststellung der Schulbehörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 60 SchulG RP verweisen

  • § 61 SchulG RP – Verlängerung des Schulbesuchs, Berechtigung zum Besuch der Berufsschule