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Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 18 SchulG RP – Zusammenarbeit von Schulen

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

(1) Benachbarte Schulen arbeiten pädagogisch eng zusammen. Damit sollen insbesondere Lernangebote, Lehrverfahren sowie Lehr- und Lernmittel der beteiligten Schulen, insbesondere zwischen Grundschulen und Förderschulen sowie Schulen der Sekundarstufen I und II, aufeinander abgestimmt werden. Dies dient der gemeinsamen Grundbildung innerhalb der differenzierten Bildungsangebote und fördert die Durchlässigkeit zwischen den Schularten.

(2) Die Schulen der Sekundarstufe I sowie die Förderschulen arbeiten darüber hinaus eng mit den berufsbildenden Schulen zusammen.

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„Was regelt § 18 SchulG RP? Zitiere den Wortlaut.“

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