Grundschulen und Realschulen plus, die räumlich zusammenhängen oder benachbart sind, können organisatorisch verbunden werden.
SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004
§ 17 SchulG RP – Organisatorisch verbundene Grund- und Realschulen plus
Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.