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Zitierfest

SchulG RP · Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004

§ 109b SchulG RP – Unterstützungsfonds

Amtliche Fassung, Stand 11.02.2026.

Auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden werden Gemeinden und Gemeindeverbände durch das Land bei der Wahrnehmung von inklusiv-sozialintegrativen Aufgaben zusätzlich finanziell unterstützt. Dazu werden jährlich ab dem 1. Januar 2015 Mittel im Umfang von 10 Mio. EUR bereitgestellt. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Landtags.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 109b SchulG RP nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 109b SchulG RP? Zitiere den Wortlaut.“

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