Wissenschaftliche Forschungsvorhaben an Schulen in öffentlicher Trägerschaft bedürfen der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde. Im Übrigen findet § 9 des Landesdatenschutzgesetzes Anwendung.
SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010
§ 71 SchulG M-V – Wissenschaftliche Forschung
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.