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Zitierfest

SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010

§ 70d SchulG M-V – Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  • 1. Sachverhalte, bei denen die Verarbeitung personenbezogener Daten in gemeinsamer Verantwortung erfolgt, zu bestimmen, welcher der gemeinsam Verantwortlichen für die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Pflichten (Wahrnehmung der Betroffenenrechte, technische und organisatorische Maßnahmen) jeweils zuständig ist, sowie Regelungen zur Auftragsverarbeitung zu treffen,
  • 2. Verwendungszwecke, die beim Einsatz von Fachverfahren zulässig sind,
  • 3. Einzelangaben zu dem in § 70b zugelassenen Umfang der personenbezogenen Daten bezogen auf die betroffenen Personen,
  • 4. Regelungen zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten,
  • 5. Einzelheiten der Verarbeitung der personenbezogenen Daten,
  • 6. Einzelheiten zur Datenübermittlung zur Schulpflichtüberwachung im Berufsschulwesen,
  • 7. Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger gemäß § 70c Absatz 2 im Falle des Schulbesuchs durch Kinder beruflich Reisender, mit denen die Schule in besonderer Weise kooperiert (Bildungsmedienanbieter, Personen der Ganztagsbetreuung oder Schülerbeförderung, Personen von außerschulischen Kooperationsnetzwerken),
  • 8. Aufbewahrungsfristen und
  • 9. Datensicherungsmaßnahmen.

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