Durch Rechtsverordnung der obersten Schulbehörde können in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft und in den Schulen in freier Trägerschaft statistische Erhebungen über schul- und ausbildungsbezogene Tatbestände zum Zwecke der Schulverwaltung und Bildungsplanung angeordnet werden. Die amtliche Schulstatistik wird im Auftrag des für Bildung zuständigen Ministeriums vom Statistischen Amt erstellt. Personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen zum Zwecke der Statistik verarbeitet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Daten nach der Erhebung anonymisiert werden. Sofern der Statistikzweck dies nicht möglich macht, ist eine Pseudonymisierung vorzunehmen. Das Landesstatistikgesetz Mecklenburg-Vorpommern findet Anwendung.
SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010
§ 72 SchulG M-V – Statistische Erhebungen, Verordnungsermächtigung
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 72 SchulG M-V verweisen
- § 128 SchulG M-V – Grundlagen und Berechnung der Finanzhilfe
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 72 SchulG M-V nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 72 SchulG M-V? Zitiere den Wortlaut.“