(1) Die Digitale Landesschule ist eine Schule eigener Art in Trägerschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sie kann die unter § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 aufgeführten Schularten umfassen.
(2) Die Unterrichtsangebote der Digitalen Landesschule dienen als Unterrichtsersatzangebote. Zudem können zielgruppenspezifische Förderangebote und Zusatzangebote bereitgehalten werden.
(3) Schülerinnen und Schüler nehmen Angebote der Digitalen Landesschule in der Regel im Klassenverband wahr, ohne dass sie in diese nach § 45 aufgenommen oder diesen nach § 45a zugewiesen werden. Über die Teilnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der besuchten Schule gemäß § 12 Absatz 2.
(4) Durch die Teilnahme am Unterricht der Digitalen Landesschule wird die Schulpflicht erfüllt.
(5) Während des Unterrichtsangebots gemäß Absatz 2 können die Lehrerinnen und Lehrer der Digitalen Landesschule Erziehungsmaßnahmen nach § 60 treffen. Die besuchte Schule ist unmittelbar über das Fehlverhalten und die getroffene Erziehungsmaßnahme zu informieren. Im Übrigen erteilt auch die besuchte Schule im Rahmen ihrer Zuständigkeit Erziehungsmaßnahmen. Kommt es während des Unterrichtsangebots gemäß Absatz 2 zu Fehlverhalten und Konfliktsituationen gemäß § 60a, unterrichtet die Lehrerin oder der Lehrer der Digitalen Landesschule die besuchte Schule. Entsprechende Ordnungsmaßnahmen gemäß § 60a trifft nur die besuchte Schule. Im Übrigen sind die Vorgaben gemäß §§ 60 und 60a einzuhalten.
(6) Die Fachaufsicht über die Digitale Landesschule führt die oberste Schulbehörde. Die Regelungen nach §§ 95 und 97 gelten entsprechend.
(7) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zur Digitalen Landesschule zu regeln, insbesondere
- 1. Bestimmungen zur Umsetzung der §§ 60 und 60a, insbesondere zur Unterrichtung zwischen der Digitalen Landesschule und der besuchten Schule,
- 2. zur Leistungsbewertung.