(1) Unterricht findet als Präsenzunterricht statt (Lernen in Präsenz).
(2) Lernen in Präsenz kann auf Grundlage eines pädagogischen Konzeptes in einem pädagogisch angemessenen Umfang durch digital unterstütztes Lernen, selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning erweitert und ergänzt werden. Allen Schülerinnen und Schülern ist eine Teilnahmemöglichkeit an diesen Lernformen in einer Schule und anderen Lernorten zu gewährleisten. Das pädagogische Konzept ist Teil des Medienbildungskonzeptes gemäß § 39a Absatz 2 Satz 5. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Gegebenheiten der einzelnen Schularten, die Reife der Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme am digital unterstützten Lernen sowie die Rahmenpläne. Die den Präsenzunterricht erweiternden und ergänzenden Lernformen sind kein Distanzunterricht im Sinne des Absatzes 3.
(3) Unterricht findet ausnahmsweise als Distanzunterricht statt, wenn
- 1. eine Behörde die Schulschließung oder den Ausschluss einzelner Klassen, Kurse oder Lerngruppen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes oder landesrechtlicher Regelungen anordnet oder
- 2. der Unterricht an den Schulen aufgrund schwerwiegender Gründe nicht durchgeführt werden kann.
Schwerwiegende Gründe gemäß Satz 1 Nummer 2 liegen vor, wenn durch unvorhergesehene Ereignisse solche Beeinträchtigungen vorliegen, dass der Unterricht in der Schule, ohne die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Beschäftigten zu gefährden, nicht durchgeführt werden kann und andere Maßnahmen zur Durchführung des Unterrichts in der Schule nicht möglich sind. Dies trifft insbesondere auf Schäden an den Schulgebäuden durch Brand, Hochwasser oder bei langfristigem Ausfall der Heizungssysteme zu.
(4) Distanzunterricht findet nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten in räumlicher Trennung zwischen der Lehrerin oder dem Lehrer und den Schülerinnen und Schülern in deren Häuslichkeit oder einem anderen geeigneten Lernort statt. Er erfolgt in Form einer gleichzeitigen Beschulung und wird grundsätzlich durch elektronische Kommunikation unterstützt. Eine Teilnahmemöglichkeit aller Schülerinnen und Schüler ist zu gewährleisten. Die Entscheidung über die Einrichtung von Distanzunterricht trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(5) Die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Unterrichtsersatzangebotes einer Digitalen Landesschule gemäß § 53b bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung des digital unterstützten Lernens durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
- 1. organisatorische und pädagogische Maßnahmen zu Art, Umfang und Dauer des Distanzunterrichts gemäß Absatz 3,
- 2. die Kriterien für die Einführung des digital unterstützten Lernens gemäß Absatz 2 hinsichtlich Art, Umfang und geplanter Dauer, technischer Voraussetzungen, Leistungsbewertung sowie spezifischer Anforderungen aufgrund des Bildungsganges,
- 3. das Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 2 Satz 5.