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Zitierfest

SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010

§ 12 SchulG M-V – Schulbereiche, Schularten und Bildungsgänge

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Schulbereiche sind:

  • 1. der Primarbereich; er umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4,
  • 2. der Sekundarbereich I; er umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10,
  • 3. der Sekundarbereich II; er umfasst
  • a) die gymnasiale Oberstufe,
  • b) die beruflichen Schulen.

(2) Schularten sind:

  • 1. als allgemein bildende Schulen
  • a) die Grundschule,
  • b) die Regionale Schule,
  • c) das Gymnasium,
  • d) die Kooperative Gesamtschule,
  • e) die Integrierte Gesamtschule,
  • f) die Förderschule,
  • 2. als berufliche Schulen
  • a) die Berufsschule,
  • b) die Berufsfachschule,
  • c) die Höhere Berufsfachschule,
  • d) das Berufliche Gymnasium,
  • e) die Fachoberschule,
  • f) die Fachschule,
  • 3. als Schulen für Erwachsene

das Abendgymnasium.

(3) Ein Bildungsgang ist ein schulisches Lehrangebot, dessen Unterrichtsorganisation und Anforderungen das Erreichen eines bestimmten Abschlusses bezwecken. Grundschulen und Schulen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, c, d und e sollen pädagogisch aufeinander abgestimmt sein.

(4) Schulen gleicher oder unterschiedlicher Schularten können zu einem Schulzentrum verbunden werden. Diese kooperieren organisatorisch und pädagogisch.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 SchulG M-V verweisen

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