(1) Schulbereiche sind:
- 1. der Primarbereich; er umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4,
- 2. der Sekundarbereich I; er umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10,
- 3. der Sekundarbereich II; er umfasst
- a) die gymnasiale Oberstufe,
- b) die beruflichen Schulen.
(2) Schularten sind:
- 1. als allgemein bildende Schulen
- a) die Grundschule,
- b) die Regionale Schule,
- c) das Gymnasium,
- d) die Kooperative Gesamtschule,
- e) die Integrierte Gesamtschule,
- f) die Förderschule,
- 2. als berufliche Schulen
- a) die Berufsschule,
- b) die Berufsfachschule,
- c) die Höhere Berufsfachschule,
- d) das Berufliche Gymnasium,
- e) die Fachoberschule,
- f) die Fachschule,
- 3. als Schulen für Erwachsene
das Abendgymnasium.
(3) Ein Bildungsgang ist ein schulisches Lehrangebot, dessen Unterrichtsorganisation und Anforderungen das Erreichen eines bestimmten Abschlusses bezwecken. Grundschulen und Schulen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, c, d und e sollen pädagogisch aufeinander abgestimmt sein.
(4) Schulen gleicher oder unterschiedlicher Schularten können zu einem Schulzentrum verbunden werden. Diese kooperieren organisatorisch und pädagogisch.