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Zitierfest

SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010

§ 9 SchulG M-V – Rahmenpläne

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Die oberste Schulbehörde erlässt Rahmenpläne zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Rahmenpläne berücksichtigen die Ziele der Bildungsgänge und die Anschlussfähigkeit der Schulbereiche gemäß § 12, der Grundschule, der Förderschule sowie der schulartunabhängigen Orientierungsstufe und gewährleisten eine möglichst große Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen. Sie werden in allgemein zugänglicher Form veröffentlicht.

(2) Die Rahmenpläne enthalten allgemeine, fach- und aufgabengebietsbezogene sowie fächerverbindende Ziele und Inhalte. Sie orientieren sich an den zu erwerbenden Kompetenzen, den Erkenntnissen der Fachdidaktiken sowie der Erziehungs- und anderer Bezugswissenschaften, weisen verbindliche fachbezogene Ziele aus und beziehen sich auf die Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Die Rahmenpläne für die vorschulische Bildung und die Rahmenpläne für die Grundschule sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die oberste Schulbehörde setzt zur Entwicklung der Rahmenpläne Kommissionen ein. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften werden an der Erarbeitung der Rahmenpläne für den Religionsunterricht beteiligt. Weitere Verbände werden gegenstands- und fachbezogen durch die Kommission beteiligt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 SchulG M-V verweisen

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