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Zitierfest

SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010

§ 135 SchulG M-V – Geltungsausschluss

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  • 1. Einrichtungen nach dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern,
  • 2. Einrichtungen der Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

(2) Bei Unterricht in Justizvollzugsanstalten oder im Maßregelvollzug finden die Bestimmungen der Teile 4, 5 und 7 nur insoweit Anwendung, als die Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 135 SchulG M-V verweisen

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