(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
- 1. Einrichtungen nach dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern,
- 2. Einrichtungen der Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
(2) Bei Unterricht in Justizvollzugsanstalten oder im Maßregelvollzug finden die Bestimmungen der Teile 4, 5 und 7 nur insoweit Anwendung, als die Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.