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Zitierfest

SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010

§ 136 SchulG M-V – Anwendung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

In Angelegenheiten, die nach den Vorschriften des § 76 Absatz 5 und 6 und des § 77 der Entscheidungsbefugnis oder dem Erfordernis der Zustimmung der Schulkonferenz oder der Lehrkräftekonferenz unterliegen, findet eine Beteiligung des Personalrats der Lehrerinnen und Lehrer nach dem Personalvertretungsgesetz nicht statt.