Schulpflichtige, die sich in Justizvollzugsanstalten oder im Maßregelvollzug befinden, können in der Einrichtung unterrichtet werden. Im Übrigen gilt § 135 Absatz 2.
SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010
§ 47 SchulG M-V – Schulpflicht in besonderen Fällen
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 47 SchulG M-V verweisen
- § 51 SchulG M-V – Nähere Ausgestaltung der Schulpflicht, Verordnungsermächtigung
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