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Zitierfest

SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010

§ 111 SchulG M-V – Personalkosten der äußeren Schulverwaltung

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

Die Schulträger tragen ferner

  • 1. die Personalkosten der an der Schule beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter und ihrer Hinterbliebenen, die nicht Personal im Sinne des § 109 Absatz 1 sind, sowie des Personals an Internaten,
  • 2. die Reisekosten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Reisen im Auftrage des Schulträgers,
  • 3. die Kosten für gesundheitssichernde Maßnahmen und die arbeitsmedizinische Betreuung der in Nummer 1 genannten Bediensteten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 111 SchulG M-V verweisen