Der Schulträger soll der Schulleiterin oder dem Schulleiter die für den Sachbedarf der Schule notwendigen Haushaltsmittel zur eigenen Bewirtschaftung übertragen. Die Vorschriften über die kommunale Haushaltswirtschaft bleiben unberührt.
SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010
§ 112 SchulG M-V – Übertragung von Rechten und Verwaltungsaufgaben auf die Schule
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.
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