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Zitierfest

SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010

§ 112 SchulG M-V – Übertragung von Rechten und Verwaltungsaufgaben auf die Schule

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

Der Schulträger soll der Schulleiterin oder dem Schulleiter die für den Sachbedarf der Schule notwendigen Haushaltsmittel zur eigenen Bewirtschaftung übertragen. Die Vorschriften über die kommunale Haushaltswirtschaft bleiben unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 112 SchulG M-V nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 112 SchulG M-V? Zitiere den Wortlaut.“

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