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Zitierfest

SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010

§ 109 SchulG M-V – Personalkosten der inneren Schulverwaltung

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Das Land trägt die Personalkosten der Lehrerinnen und Lehrer und des Personals nach § 100 Absatz 8 und 9 an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft.

(2) Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind die Aufwendungen für

  • 1. Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten und Vergütungen der Angestellten,
  • 2. Beiträge zur Sozialversicherung und zusätzlichen Altersversorgung,
  • 3. Sonderzuwendungen, Jubiläumszuwendungen, Mehrarbeitsentschädigungen und Überstundenvergütungen, Aufwandsentschädigungen,
  • 4. Vergütungen für nebenberufliche, nebenamtliche oder sonst teilbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer,
  • 5. Ruhegehälter und Hinterbliebenenversorgung,
  • 6. Unterhaltsbeiträge, Übergangsgelder, Abfindungs- und Nachversicherungsbeiträge,
  • 7. Beihilfen, Unterstützungen und Unfallfürsorgeleistungen,
  • 8. Reisekostenvergütungen, Trennungsgelder, Beiträge für Wohnraumbeschaffung und Umzugskosten,
  • 9. Kosten der Fortbildung, der gesundheitlichen Überwachung und der Stellenausschreibungen,
  • 10. die Aufwandsvergütungen an Lehrerinnen und Lehrer sowie Hilfskräfte zur Durchführung von Schulwanderungen und Lehrausflügen sowie zum Aufenthalt in Schullandheimen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 109 SchulG M-V verweisen

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