(1) Das Land trägt die Personalkosten der Lehrerinnen und Lehrer und des Personals nach § 100 Absatz 8 und 9 an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft.
(2) Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind die Aufwendungen für
- 1. Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten und Vergütungen der Angestellten,
- 2. Beiträge zur Sozialversicherung und zusätzlichen Altersversorgung,
- 3. Sonderzuwendungen, Jubiläumszuwendungen, Mehrarbeitsentschädigungen und Überstundenvergütungen, Aufwandsentschädigungen,
- 4. Vergütungen für nebenberufliche, nebenamtliche oder sonst teilbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer,
- 5. Ruhegehälter und Hinterbliebenenversorgung,
- 6. Unterhaltsbeiträge, Übergangsgelder, Abfindungs- und Nachversicherungsbeiträge,
- 7. Beihilfen, Unterstützungen und Unfallfürsorgeleistungen,
- 8. Reisekostenvergütungen, Trennungsgelder, Beiträge für Wohnraumbeschaffung und Umzugskosten,
- 9. Kosten der Fortbildung, der gesundheitlichen Überwachung und der Stellenausschreibungen,
- 10. die Aufwandsvergütungen an Lehrerinnen und Lehrer sowie Hilfskräfte zur Durchführung von Schulwanderungen und Lehrausflügen sowie zum Aufenthalt in Schullandheimen.