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Zitierfest

SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010

§ 108 SchulG M-V – Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Beschlüsse der Schulträger über Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen erfolgen auf der Grundlage eines genehmigten Schulentwicklungsplans. Sie bedürfen ebenso wie der Betrieb von unselbstständigen Neben- oder Außenstellen der Genehmigung der obersten Schulbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss mit dem Schulentwicklungsplan nicht vereinbar ist oder der ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht.

(2) Die Schulträger sind verpflichtet, die im Schulentwicklungsplan enthaltenen Vorgaben umzusetzen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 108 SchulG M-V verweisen

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